Auch dazu einige Beispiele, die ganz wesentliche Konstellationen abdecken, um die es dem Main-Kinzig-Kreis geht:
- Ein oder mehr Familienmitglieder kehren aus einem Risikogebiet zurück und leben zusammen mit Personen, die zur Schule oder in die Kita gehen, dort arbeiten, beziehungsweise in einer medizinischen oder pflegerischen Einrichtung beschäftigt sind – 14-tägiges Betretungs- und Tätigkeitsverbot für alle aus dem Bereich Schulen und Kitas (MKK-Regelung) und 14-tägige Tätigkeit unter Schutzausrüstung im Bereich medizinischer und pflegerischer Einrichtungen (Landesverordnung); für alle anderen im Hausstand gelten die gewohnten Hinweise und Regeln (Landesverordnung).
- Ein Familienmitglied kehrt aus einem Risikogebiet mit einem kurz zuvor im Urlaubsland erstellten Coronatest zurück (negativer Befund); zu Hause lebt er mit Kindern oder Erwachsenen zusammen, die in sensiblen Einrichtungen unterwegs sind – 14-tägiges Betretungs- und Tätigkeitsverbot für alle aus dem Bereich Schulen und Kitas (MKK-Regelung) und 14-tägige Tätigkeit unter Schutzausrüstung in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, und zwar jeweils so lange, bis der Reiserückkehrer ein ärztliches Zeugnis auf Basis eines adäquaten Coronatests vorlegen kann, frühestens sieben Tage nach der Einreise (MKK-Regelung).
- Einige Familienmitglieder bewegen sich in sensiblen Einrichtungen (z.B. schulpflichtige Kinder), andere nicht (z.B. Tätigkeit im Handwerk); nun kommt ein weiteres Familienmitglied aus einem Risikogebiet zurück – es gelten nur für jene Daheimgebliebene gesonderte Schutzauflagen, die sich in sensiblen Einrichtungen bewegen (MKK-Regelung); für den Reiserückkehrer gilt die Quarantäne-Verordnung (Landesverordnung).
Diese Beispiele setzen ebenfalls voraus, dass kein Mitglied der genannten Familien Erkältungssymptome wie Fieber, Husten oder Halsschmerzen aufweist.