Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus,-Fort- und Weiterbildungsangeboten darf der Unterricht ausschließlich in zahlenmäßig reduzierten Gruppen erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Kann der Abstand nicht gewährleistet werden, gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten.
Die Regelungen gelten insbesondere für:
- − Ausbildung von Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst
- − Berufsbildungswerk
- − Berufsfortbildungswerk
- − Berufsbildungseinrichtungen (über-, außer- und betriebliche)
- − Fahrschulen
- − Kunstschulen
- − Musikschulen
- − Nachhilfeunterricht
- − Nichtanerkannte Ersatzschulen
- − Privatunterricht
- − Referendarausbildung
- − Unterricht im Rahmen von Bildungsurlaub
- − Volkshochschulen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten, können nur einzeln unterrichtet werden.
Der praktische Fahrunterricht an Fahrschulen ist gestattet. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, da das Abstandsgebot im praktischen Teil des Fahrunterrichts nicht eingehalten werden kann. Es dürfen sich maximal zwei Personen (Fahrschüler/Fahrschülerin und Fahrlehrer/Fahrlehrerin) während des Fahrunterrichts im Fahrzeug aufhalten. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung gilt diese Vorgabe nicht.