Häufigste Fragen zu den 3G-Regelungen am Arbeitsplatz:
Aktuelle Antworten finden Sie hier: Bundesministerium für Arbeit und Soziales



 
Wo erhalte ich Informationen zu direkten Hilfen und Hanauer Förderprogrammen?
Der Handelsverband Hessen gibt verschiedenen Hilfestellungen. Etwa bei der Übernahme der Miete, Ausgleich für Winterware und sogar Eigenkapitalzuschuss. Auch Beispiele sind dargestellt.
https://www.hvhessen.de/ueberbrueckungshilfen-iii

Direkte Hilfe - etwa zu Förderungen in Hanau - und Ansprechpartner finden Sie auch auf der Seite der Hanau Marketing GmbH (HMG): https://www.hanau-marketing-gmbh.de/projekte/48532/index.html
Überbrückungs.- und Neustarthilfen mit verstrichenen Antragsfristen / Übersicht
Was war die Überbrückungshilfe III?
Mit der Überbrückungshilfe III wurden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfiel für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche). Die Überbrückungshilfe III wurde im April 2021 um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Darüber hinaus wurde unter anderem die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche ermöglicht. Außerdem wurden kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, antragsberechtigt. Erst- und Änderungsanträge konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III kann Anfang 2022 nur über einen prüfenden Dritten bis spätestens 31. Dezember 2022 (verlängert) erfolgen.

In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Sie zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen oder erhalten nachträglich eine Nachzahlung.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe III in voller Höhe zurückzuzahlen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier

Was war die Überbrückungshilfe III Plus?
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützte die Bundesregierung weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfiel für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprachen denjenigen der Überbrückungshilfe III.

Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III war für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bot, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholten, neu einstellten oder anderweitig die Beschäftigung erhöhten. Die Restart-Prämie konnte für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft konnten zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung wurden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 600.000 Euro).

Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, konnten ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen hatten, konnten zeitlich befristet vom 1. November bis 31. Dezember 2021 Überbrückungshilfe III Plus beantragen.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe III Plus konnte nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bewilligt oder teilbewilligt wurde, konnten für die Monate Oktober bis Dezember 2021 einen Änderungsantrag stellen. Seit 22. Oktober 2021 konnten prüfende Dritte die Kontoverbindung berichtigen. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 31. März 2022 (verlängert).
Weitere Informationen erhalten Sie hier

 
Was war die Neustarthilfe Plus -Oktober bis Dezember 21- ?
Mit dem Programm Neustarthilfe Plus wurden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde im Vergleich zur Neustarthilfe auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht. Der Antrag konnte selbst oder über prüfende Dritte gestellt werden.

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 endete am 31.März 2022 (verlängert). Die Fristen für Änderungen der Kontoverbindung wurden ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert.
Weitere Informationen erhalten Sie hier
Wo erhalte ich Informationen zur Überbrückungshilfe IV sowie Neustarthilfe 2022?
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Die Überbrückungshilfe IV kann nur über prüfende Dritte beantragt werden. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 15. Juni 2022 (verlängert, vorher 30. April 2022). Weitere Informationen erhalten Sie hier

Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum. Den Antrag können Sie entweder selbst per Direktantrag oder seit dem 11. Februar 2022 auch über prüfende Dritte stellen. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Weitere Informationen erhalten Sie hier
 
Was sind die Härtefallhilfen und wer kann sie beantragen?
Die Härtefallhilfen unterstützen Unternehmen im besonderen Einzelfall, wenn sie infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind.
Sie richten sich speziell an solche Unternehmen und Selbstständige, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes und der Länder nicht greifen. In Hessen laufen die Härtefallhilfen über die Notfallkasse des Landes Hessen.
(Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten)
 
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige, die eine Corona bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben.
Diese liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Als Unternehmen gilt für die Antragsstellung dabei jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen).
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen.
 
Die Beantragung der Härtefallhilfen erfolgt grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer).
Die Höhe der Förderung hängt von der Belastung im Einzelfall ab. Sie orientiert sich in der Regel an den sonstigen Unternehmenshilfen des Bundes,
das heißt insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.
Die Bewilligung der Mittel muss beihilferechtskonform erfolgen.
 
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Fördermittel des Landes Hessen in der Corona-Krise | Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
 
Anträge an die Notfallkasse Hessen können ausschließlich digital über diese Seite der Notfallkasse des Landes Hessen gestellt werden:
Notfallkasse des Landes Hessen - Startseite (corona-notfallkasse-hessen.de)
Wohin kann ich mich mit Fragen zu meinem Soforthilfeantrag wenden?
Die Frist zur Vorlage von Anträgen nach dem Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020 ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 geendet. Alle bis 24:00 Uhr eingegangen Anträge werden selbstverständlich beim Regierungspräsidium in Kassel bearbeitet. Nutzen Sie für Rückfragen bitte das Funktionspostfach coronahilfe@rpks.hessen.de
Wohin kann ich mich als Soloselbstständiger wenden?
Solo-Selbstständige haben, aufgrund der im Rahmen der Coronakrise angepassten Gesetze, Anspruch auf Grundsicherung für Selbstständige ohne Vermögensprüfung. Im MKK ist die zuständige Stelle das Kommunale Center für Arbeit (siehe auch www.kca-mkk.de ).

Hier sind Ihre Ansprechpartner im Bereich Selbstständige SGB II:

·        Frau Güldenring, Tel. 06181/292-46073, kca.gueldenring@kca-mkk.de  
·        Herr Elsesser, Tel.  06181 292-47192, kca.elsesser@kca-mkk.de
·        Herr Adam, Tel.: 06181/292-46070, kca.adam@kca-mkk.de  

Zudem hier der Link zum Online-Erstantrag:
 Online Erstantrag
 
Die dazugehörige Anlage für Selbstständige mit entsprechenden Erklärungen erhalten Sie hier: https://www.kca-mkk.de/InfoAntrag-EKS.pdf
Gibt es Entschädigungen wegen behördlich angeordneter Schul- oder Kita-Schließungen?
Arbeitgeber und Selbstständige können eine Entschädigung für Verdienstausfälle beantragen, die ihnen oder ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
wegen einer behördlich angeordneten Schul- oder Kitaschließung entstanden sind. Das Regierungspräsidium Darmstadt übernimmt die hessenweite Erstattung
von corona-bedingten Verdienstausfällen. Die Antragstellung ist hier möglich.                                                                                                                                                                                    
Das Servicetelefon IFSG-Entschädigungen ist unter 06151-126000 oder 06151-128000 zu erreichen. Sowie unter: IfSG-Entschaedigung@rpda.hessen.de .
Wohin wende ich mich bezüglich Stundung von Steuern, Mieten, etc.?
Stundungen von Gemeindesteuern oder der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer können unter Angabe des Kassenzeichens der Stadt Hanau und dem Betreff „Corona“ mit kurzer Begründung formlos unter steuern@hanau.de beantragt werden.
Für eine Anpassung der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer wenden Sie sich bitte –wie gewohnt- an Ihr zuständiges Finanzamt.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) enthält Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie zur Beschränkung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken im Zusammenhang mit der Fortführung eines pandemiebedingt insolventen Unternehmens. Nachfolgend werden die Regelung und die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 erläutert. Link: Bundesregierung.de/Insolvenzvorraussetzungen
Was muss ich als Händler wissen?
Händler und Händlerinnen in Hanau, Hessen, Deutschland und der Welt stellen dringende Fragen. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten, sowie aktuelle Merkblätter und Ansprechpartner rund um das Thema: https://www.handel.digital/corona-virus-umgang-im-handel

Weitere Informationen für den Hanauer Handel finden Sie hier
Was muss ich als Handwerker wissen?
Informationen für das Handwerk finden Sie unter www.hwk-wiesbaden.de/corona
Kann ich Kurzarbeitergeld beantragen und wenn ja, wo?
Die Bundesregierung hat am 24.11.21 den Referentenentwurf einer „Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV)" beschlossen. Dieser sieht folgende Änderungen vor:
 
  • Die Kurzarbeitergeld-Bezugsdauer wird für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate verlängert. Längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022  (§ 1 KugverlV).
  • Anders als bislang angenommen wird auch die Öffnung der Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer bis zum 31. März 2022 verlängert (§ 4 KugverlV).
  • Es gelten weiterhin erleichterte Zugangsregelungen zur Kurzarbeit: Das Mindestquorum der Mitarbeiter, die im Betrieb von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffenen sein müssen, bleibt bis zum 31. März 2022 auf mindestens 10 Prozent abgesenkt (§ 2 Nr. 1 KugverlV).  Es wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden bis zu diesem Stichtag verzichtet (§ 2 Nr. 2 KugverlV).
  • Außerdem erhalten Arbeitgeber vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 die während des Kurzarbeitergeldbezugs von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet (§ 3 Abs. 1 S. 1 KugverlV).
  • Weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge können bei Weiterbildungen der Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen (§ 106a SGB III). 
Die Verordnung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft treten. Die beschlossene Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung können Sie hier einsehen: BMAS_VO_Verlängerung_Kurzarbeitergeld_Kabinettvorlage_1911164.pdf
 
Wer erfahren möchte, ob und wie Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, sollte sich an die Agentur für Arbeit Hanau wenden: https://www.arbeitsagentur.de
 
Die Agentur für Arbeit Hanau ist für den Publikumsverkehr geschlossen.
Hierfür wurden Hotlines geschaltet:
Arbeitgeberhotline:     0800-4555520
Weitere Fragen:         06181 - 672106
 
Bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, muss dieses bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Die Anzeige erfolgt über einen Vordruck über das Portal „Meine-e-Services“: https://www.arbeitsagentur.de/datei
Abschließend erklärt das Video der Arbeitsagentur Arbeitgebern im ersten Teil, in welchen Fällen Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten können. Im zweiten Teil erfahren Unternehmerinnen und Unternehmer, wie sie Kurzarbeitergeld anzeigen sowie beantragen können und wie die Leistung berechnet wird: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
 
Bekomme ich eine Entschädigung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes?
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall (§56 IfSG), der in den ersten 6 Wochen nach dem tatsächlichen Verdienstausfall, danach dem üblichen Krankengeld richtet.
Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei dem zuständigen Gesundheitsamt: Main-Kinzig-Kreis, Bürgerinformation.
Bekomme ich Förderzuschüsse bei der Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen oder der Digitalisierung von Prozessen?
Sie sind ein kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks und wollen Ihre Prozesse digitalisieren? Sie möchten von der staatlichen Förderung profitieren, scheuen aber den formellen Aufwand? Dann sollten Sie go-digital kennenlernen!
Mit seinen drei Modulen „Digitalisierte Geschäftsprozesse”, „Digitale Markterschließung” und „IT-Sicherheit” unterstützt Sie das Förderprogramm go-digital nicht nur bei der Optimierung von Prozessen und der Erschließung zusätzlicher Marktanteile durch Digitalisierung, sondern finanziert auch Maßnahmen, mit denen Sie Ihr Unternehmen vor dem Verlust sensibler Daten schützen.
In Hanau können Sie sich mit Ihren Fragen hierzu an den durch das BMWi autorisierten Partner Andreas Janka, mp group wenden (Telefon 06181 56907-12; mailto: ajanka@mp-group.net), der Sie bei der Suche nach individuellen Lösungen für Ihren Online-Handel, die Digitalisierung Ihres Geschäftsalltags und den steigenden Sicherheitsbedarf bei der digitalen Vernetzung unterstützen. Er übernimmt auch die Antragstellung für die Fördermittel, die Abrechnung und das Berichtswesen.
Hilfreiche Links
Hanau Marketing GmbH (HMG): https://www.hanau-marketing-gmbh.de/projekte/48532/index.html
Die Industrie- und Handelskammer informiert: https://www.hanau.ihk.de/
Kapital für Kleinunternehmen: www.wibank.de/kfk 
Gründungs- und Wachstumsfinanzierung: www.wibank.de/guw 
Bürgschaften: www.bb-h.de/kontakt/ 
Landesbürgschaften: www.wibank.de/landesbuergschaften 
Handelsverband Hessen: https://www.handel.digital/corona-virus-umgang-im-handel
Handelsverband Hessen (zu Miete, Ausgleich für Winterware, Eigenkapitalzuschuss): https://www.hvhessen.de/ueberbrueckungshilfen-iii
Bundesagentur für Arbeit in Hanau: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/hanau/startseite
Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen
Formular für Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Wohin wende ich mich bezüglich der Zahlungen an die Stadtwerke Hanau?
Kunden der Stadtwerke Hanau wenden sich bitte per Mail an service@stadtwerke-hanau.de mit der entsprechenden Anfrage zur Abschlagssenkung oder Ratenvereinbarung. Um die Anwendung des Moratoriums zu COVID 19 prüfen, erhält der Kunde per Mail ein Formular, welches bitte auszufüllen und zu unterzeichnen ist. Sie können die SWH auch telefonisch für Fragen unter 06181 365-1999 erreichen, die Anfrage zur Abschlagssenkung oder Ratenvereinbarung und die Selbstauskunft muss aber auf jeden Fall schriftlich erfolgen.